I. Allgemeine Bestimmungen II. Lieferung und Versand 1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. 2. Ein Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung von Schadenersatz wegen verzögerter Lieferung ist für den VP erst dann zulässig, wenn er nach Verstreichen des Liefertermins eine Nachfrist von zumindest drei Wochen gesetzt hat. 3. Der VP kann sich nicht vom Vertrag lösen, sofern der Lieferverzug von uns nicht zu vertreten ist. Im Falle der unverschuldeten Lieferverzögerung verlängert sich die Lieferfrist angemessen. 4. Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus unserem schriftlichem Angebot. Ein Vertrag auf Grundlage dieses Angebotes kommt erst zustande, wenn der VP es schriftlich, per Telefax oder per e-Mail angenommen hat. 5. Bei einer Versendung der Ware geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Unterganges mit Absendung der Ware auf den VP über. 6. Der VP untersucht die Ware unverzüglich nach deren Eintreffen auf Beschädigungen. Etwaige Transportschäden sind gegenüber dem Frachtführer schriftlich zu beanstanden. Die Beweise für die Beschädigungen sind zu sichern. 7. Teillieferungen sind zulässig. Sollten einzelne Hardware-Komponenten, die die Leistungsfähigkeit der Hardware erhöhen, erst nach dem vereinbarten Liefertermin verfügbar sein, sind wir befugt, die Hardware zunächst mit einer weniger leistungsfähigen Komponente auszustatten. Nach Erhalt der höherwertigen Komponente wird diese unverzüglich kostenfrei eingebaut. 8. Der VP versichert, dass er berechtigt ist, Zusatzeinrichtungen/Modell- und Typenänderungen in dafür vorgesehene Hardware einbauen zu lassen, auch wenn er nicht deren Eigentümer ist. Der VP versichert, dass er berechtigt ist, Hardware-Teile zu ersetzen oder ersetzen zu lassen. III. Abnahme Erfolgt keine förmliche Abnahme unserer Leistungen durch den VP, so wird diese ersetzt durch die Inbetriebnahme der von uns gelieferten Hard- und/oder Software. IV. Gewährleistung 1. Nimmt ein VP vom Vertrag Abstand ohne dazu berechtigt zu sein, so sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des vereinbarten Netto-Auftragswertes zu verlangen, ohne den Schaden im Einzelnen nachweisen zu müssen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ebenso vorbehalten wie der Nachweis eines niedrigen Schadens durch den VP. 2. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen beträgt gegenüber Verbrauchern 1 Jahr. Gegenüber Unternehmen ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen. 3. Während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist werden Fehler beseitigt. Im Rahmen der Gewährleistung können wir Hardware und Teile davon austauschen und technische Änderungen einbauen. Ausgetauschte Hardware und Teile gehen in unser Eigentum über. Der VP ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen. 4. Die Fehlerbeseitigung erfolgt in unseren Geschäftsräumen. Der VP schickt uns die fehlerhafte Ware unfrei zu. Er trägt etwaige Reisekosten eines Technikers und bezahlt den üblichen Stundensatz für die Dauer der Anreise, sofern er die Garantieleistung bei sich wünscht. 5. Programme, Daten und Datenträger, insbesondere der Inhalt der Festplatte, werden vom VP vor einer Fehlerbeseitigung oder der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten gesichert und vor einem Hardware-Austausch entfernt. 6. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler und durch nicht von uns ausgeführte Änderungen und Anbauten entstehen. Der Ersatz von verbrauchten Erstausstattungszubehör ist nicht Bestandteil der Gewährleistung. Wir haften nicht für Programm- und Program-mierungsfehler, die Programme Dritter aufweisen. Insoweit treten wir etwaige Ansprüche gegen unseren Lieferanten an den VP ab, der diese Abtretung durch den Vertragsschluss annimmt. 7. Gelingt es uns nicht, einen Fehler in zwei Reparaturversuchen zu beseitigen, so steht dem VP das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt zu. Das Rücktritts- und Minderungsrecht ist beschränkt allein auf das einzelne fehlerhafte Gerät oder Geräteteil oder die fehlerhafte Software. 8. Sofern wir Hard- und/oder Software für die Datensicherung installieren, übernehmen wir die Gewährleistung nach den gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen. Wir sind jedoch nicht verantwortlich für die tägliche Durchführung der Datensicherung und den Inhalt der Datensicherung. 9. Wir haften nicht für Folgeschäden, die aus einer nicht funktionierenden Software entstehen. 10. Wir sind nicht verantwortlich für die Durchführung eines täglichen Virenschutzupdates, und zwar auch dann nicht, wenn wir die entsprechende Software geliefert und/oder installiert haben. Auch haften wir nicht für Schäden, die durch den Virenbefall eines Systems des VP entstehen. Wir schulden keine kostenfreie Behebung von Mängeln und Schäden, die durch Computerviren entstehen. 11. Wir haften nicht für Fehler und/oder Systemabstürze, die durch das Aufspielen von Software durch den VP entstehen. Insoweit besteht auch kein Beseitigungsanspruch. 12. Änderung der Konstruktion und/oder der Ausführung, die vom Hersteller vor Auslieferung einer Ware vorgenommen werden, führen weder zu Garantie- noch zu gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüchen, sofern die Änderung unerheblich ist. 13. Die Garantieansprüche erlöschen, falls der VP die Wartungs- und/oder Behandlungsvorschriften bezüglich des Liefergegenstandes missachtet und der Fehler darauf beruht. Die Beweislast für die Einhaltung der Wartungs- und Behandlungsvorschriften obliegt dem VP. 14. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt uns der VP alle Kosten, die uns durch die unberechtigte Mängelrüge entstanden sind. V. Haftung 1. Wir haften für Schäden, die durch das Fehlen der von uns zugesicherten wesentlichen Eigenschaften von Hardware entstanden sind sowie für Schäden, die von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Auch haften wir bei fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden bis zur Höhe von € 750.000,00 für Personenschäden und € 250.000,00 für Sachschäden oder darüber hinaus bis zur Höhe des Kaufpreises der schadensverursachenden Hardware Komponente. 2. Für Mangelfolgeschäden haften wir nicht. VI. Soft- und Shareware, Up-Dates 1. Für dem VP überlassene Software gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. Softwareprodukte sind vom Umtausch ausgeschlossen. 2. Besteht unsere Leistung im Kopieren von Shareware, so übernehmen wir keinerlei Garantie für den Inhalt und die Qualität der kopierten Programme. 3. Dem VP ist bekannt, dass es beim Aktualisieren verschiedener Software zu Problemen derart kommen kann, dass diese nicht (mehr) kompatibel mit anderer auf dem Rechner befindlicher Software ist. Die für die Behebung dieses Fehlers erforderliche Arbeitszeit ist vom VP zu vergüten. 4. Schulungen und Support für Software leisten wir nur, sofern dies gesondert vereinbart ist. Beides ist im Preis von Software und deren Installation nicht enthalten. Dem VP ist bekannt, dass nahezu alle Hersteller Ihre Software über eine eigene Hotline unterstützen. VII. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten 1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vor der vollständigen Bezahlung der gelieferten Waren sind Verpfändungen und Sicherungsübereignungen unzulässig. Die aus einem Weiterverkauf oder einem anderen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware ihm entstehenden Forderungen tritt der VP bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Auf unsere Aufforderung hin, wird der VP diese Abtretung offen legen und uns die zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen herausgeben. 2. Kommt der VP mit der Zahlung in Verzug, so können wir, unbeschadet sonstiger Rechte, die Ware zur Sicherung unserer Rechte zurücknehmen, nachdem wir das dem VP angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt haben. Ein Rücktritt vom Vertrag ist damit nicht verbunden. 3. Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges ist der VP berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände an Dritte weiter zu veräußern und die Kaufpreisforderung einzuziehen. Er ist jedoch verpflichtet, mit dem Dritten einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, der dem zwischen uns und ihm vereinbarten entspricht. Er tritt sämtliche ihm aus dem Sicherungseigentum zustehenden Rechte gegenüber dem Dritten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. 4. Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände sind sicher und sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern. 5. Alle Forderungen und Ansprüche des VP gegen Dritte, die sich aus Verträgen, Verfügungen, Beschlagnahmen oder sonstigen auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände erstrecken, sind an uns abgetreten. Steht uns nur Miteigentum zu, ist nur der Teilbetrag der Forderung an uns abgetreten, der den Wert des uns gehörenden Gegenstandes beziehungsweise unseres Miteigentumsanteils im Zeitpunkt der Rechtshandlung entspricht. An uns abgetretene Geldforderungen dürfen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges eingezogen werden. Es darf jedoch nicht in anderer Weise über sie verfügt werden, insbesondere durch Abtretung an Dritte. 6. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei dem Versuch einer außergerichtlichen Schuldenregulierung bezüglich des Vermögens des VP oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest gegen ihn sind wir berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu verlangen. Hiergegen kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Die Ermächtigung zur Veräußerung der von uns gelieferten Gegenstände und zur Einziehung an uns abgetretenen Geldforderungen gelten in einem solchen Fall als unwiderrufen. Die abgetretenen Forderungen und Ansprüche können wir in diesem Fall unmittelbar geltend machen. 7. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruches und die Pfändung eines in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 8. Alle Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ansprüche oder die an uns abgetretenen Forderungen, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Beschlagnahmen und alle an diesen Gegenständen eingetretenen Schäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 9. Die für uns bestehenden und uns gewährten Sicherheiten haften für alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung bis zur Höhe aller unserer Forderungen gegen den VP. Darüber hinaus gehende Sicherheiten werden auf sein Verlangen freigegeben. VIII. Kein Kontrahierungszwang 1. Wir sind Dienstleister auf Abruf und nicht verpflichtet, Vertragsangebote zu unterbreiten und/oder anzunehmen. 2. Dem VP ist bekannt, dass wir bei aufgetretenen Störungen, auch in der Garantiezeit, keine Reaktionszeit für die Fehlerbehebung zusagen. IX. Preise und Zahlungsziel 1. Wir berechnen unsere Leistungen nach unserer jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste. Deren Inhalt gilt als vereinbart. 2. Dem VP ist bekannt, dass wir eine An- und Abfahrtpauschale lt. gültiger Dienstleistungspreisliste für Tätigkeiten innerhalb Hamburgs erheben. Für Anfahrten zu Orten, die außerhalb Hamburgs liegen, erhöht sich dieser Betrag angemessen. 3. Alle unsere Rechnungen sind sofort fällig. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum, so sind wir berechtigt, vom 11. Tag an Zinsen zu verlangen. Diese betragen 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz. X. Aufrechnung und Zurückbehaltung Eine Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen kann der VP nicht vornehmen, es sei denn, sie sind rechtskräftig zu seinen Gunsten tituliert. Der VP kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn seine Forderung unstreitig oder rechtskräftig tituliert ist. XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Hamburg. 2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg. 3. Für die vertraglichen Beziehungen, auch mit ausländischen Partnern, gilt deutsches Recht. XII. Salvatorische Klausel Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so behalten die übrigen Klauseln ihre Gültigkeit. Die unwirksame Klausel wird im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch diejenige ersetzt, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt. |